Wie lange muss man die Kontrollnachweise aufbewahren?
Von: René
Von: Fred
Darf der AG bei Einrichtung eines Fahrzeugpools von allen AN eine Führerscheinkontrolle ansetzen und von jedem AN eine schriftliche Verpflichtung einfordern, dass ein evtl. Verlust des Führerscheins sofort dem Fuhrparkleiter, der Personalabteilung und dem Vorgesetzten mitgeteilt werden muss ?
Von: El Locco
Mein Arbeitgeber möchte die Führerscheine kontrollieren und mit einen kleinen Aufkleber mit Strichcode markieren,warum auch immer!? Ist das zulässig?
Von: Dr. Datenschutz
Im Datenschutz gilt grundsätzlich, dass einmal erhobene personenbezogene Daten nicht für immer und ewig gespeichert werden dürfen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn der Zweck der Speicherung entfällt und keine Aufbewahrungsfristen mehr zu beachten sind.
Bei einer Führerscheinscheinkontrolle im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist daher die Kopie des Führerscheins der Mitarbeiter zu löschen, wenn z.B. der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet und keinerlei Aufbewahrungsfrist einschlägig ist.
Von: Dr. Datenschutz
Wie bereits zuvor erwähnt, ist im Datenschutz einer der zentralen Grundsätze die Datensparsamkeit (3a BDSG), der besagt, dass nur so wenig Daten wie möglich zu erheben, verarbeiten und zu nutzen sind. Dies würde bedeuten, dass nur die Führerscheine von den Mitarbeitern zu kontrollieren und kopieren sind, die auch den Dienstwagen des Unternehmens nutzen. Allerdings kann es unter Umständen praktikabler sein, grundsätzlich von allen Mitarbeitern die Führerscheine zu kontrollieren umso eine Vergabe von Dienstwagen auch spontan durchführen zu können ohne jedes Mal im Einzelfall eine Kontrolle durchführen zu müssen.
Wir empfehlen immer neben der Kontrolle an sich, dass Arbeitnehmer eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, nach der der Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Die Verpflichtungserklärung ist von Sicht des Unternehmens aus zu sehen. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Kontrolle ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG – „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Demnach macht sich der Halter, d.h. das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass die Mitarbeiter Fahrzeuge ohne erforderliche bzw. gültige Erlaubnis führen. Reine Fahrlässigkeit seitens des Halters reicht hierfür aus. Das Unternehmen würde nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Von: Dr. Datenschutz
Wie bereits in dem Artikel ausgeführt, ist eine Kontrolle unter gewissen Umständen zulässig und auch sinnvoll. Insofern möchte ich nochmals auf den Artikel verweisen.
Hinsichtlich ihrer Frage bzgl. des Aufbringens eines Aufklebers auf dem Führerschein, bitte ich Sie Verständnis dafür zu haben, dass wir auf diesem Portal keine Rechtsberatung vornehmen können. Eines sei jedoch gesagt: Zur Bewertung der Zulässigkeit des Aufbringens eines Aufklebers mit Strichcode auf dem Führerschein muss leider auf den üblichen juristischen Satz „es kommt darauf an“ verwiesen werden. Ein ausdrückliches Verbot gibt es grundsätzlich nicht. Der Bundesverkehrsminister hat jedoch im Rahmen des Projekts „car2go“, bei dem ein “Siegel“ auf den Führerschein geklebt werden kann ausgeführt, dass dem Aufbringen eines Aufklebers keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstünden, so lange durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandslos wieder entfernen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei die Größe des Führerscheins. Je weniger Platz ein Aufkleber benötigt desto besser. Dies stellt sich jedoch auf Grund der Kreditkartenform etwas schwer da, da der Platz sehr begrenzt ist.
Von: René
Sehr geehrter Herr Dr. Datenschutz,
vielen Dank für die Anwort. Die Aufbewahrungspflicht bzgl. des Führerscheins hatte sich mir schon erschlossen, z. B. neuer Führerschein o. Mitarbeiter verlässt das Unternehmen. Aber mir ging es primär um die Aufbewahrungsdauer des Kontrollnachweises. Also dem Nachweis, dass ich den Besitz des Führerscheins regelmäßig überprüft habe. Wir prüfen alle 6 Monate. Den Kontrollnachweis erst zu vernichten, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt würde ich als zulang ansehen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten.
Von: Dr. Datenschutz
Leider kann ich Ihnen keine pauschale Antwort geben. Es gilt grundsätzlich der Zweckbindungsgrundsatz. Demnach sind Daten zu löschen, wenn der Zweck erreicht wurde und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Ob der Zweck erreicht wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Aufbewahrung von Kontrollnachweisen ist ebenso wie die Verpflichtungserklärung von Sicht des Unternehmens aus zu sehen. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Kontrolle ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG – „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Demnach macht sich der Halter, d.h. das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass die Mitarbeiter Fahrzeuge ohne erforderliche bzw. gültige Erlaubnis führen. Reine Fahrlässigkeit seitens des Halters reicht hierfür aus. Das Unternehmen würde nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Von: Hans
In unserer Behörde sollen alle Mitarbeiter die einen Führerschein besitzen eine Dienstfahrerlaubnis beantragen. Sie sollen verpflichtet werden Dienstfahrzeuge zu führen und Personen zu befördern. Nur eine Bescheinigung eines Amtsarztes soll von der Verpflichtung entbinden können. Mitarbeiter die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind brauchen diesen nicht zu machen und sind somit von der Zwangsmaßnahme befreit. Darf eine Behörde eine solche Zwangsmaßnahme erteilen? Der Führerschein ist und war keine Einstellungsvoraussetzung. Fahrsicherheitstrainings, oder gesundheitliche Untersuchungen werden nicht vorgenommen bzw. angeboten.
Von: Dr. Datenschutz
Die Pflicht zur Beantragung einer Dienstfahrerlaubnis bzw. die Verpflichtung einen Dienstwagen zu führen und Personen zu befördern ist grundsätzlich keine Frage der Zulässigkeit einer Führerscheinkontrolle. Welche dienstlichen Pflichten den einzelnen Mitarbeiter treffen, ergeben sich aus den im konkreten Dienstvertrag festgelegten Regelungen. Anhand dieser ist die Zulässigkeit etwaiger dienstlicher Verpflichtungen zu messen.
Von: René
Wie lange muss man die Kontrollnachweise aufbewahren?
Von: Fred
Darf der AG bei Einrichtung eines Fahrzeugpools von allen AN eine Führerscheinkontrolle ansetzen und von jedem AN eine schriftliche Verpflichtung einfordern, dass ein evtl. Verlust des Führerscheins sofort dem Fuhrparkleiter, der Personalabteilung und dem Vorgesetzten mitgeteilt werden muss ?
Von: El Locco
Mein Arbeitgeber möchte die Führerscheine kontrollieren und mit einen kleinen Aufkleber mit Strichcode markieren,warum auch immer!? Ist das zulässig?
Von: Dr. Datenschutz
Im Datenschutz gilt grundsätzlich, dass einmal erhobene personenbezogene Daten nicht für immer und ewig gespeichert werden dürfen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn der Zweck der Speicherung entfällt und keine Aufbewahrungsfristen mehr zu beachten sind.
Bei einer Führerscheinscheinkontrolle im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist daher die Kopie des Führerscheins der Mitarbeiter zu löschen, wenn z.B. der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet und keinerlei Aufbewahrungsfrist einschlägig ist.
Von: Dr. Datenschutz
Wie bereits zuvor erwähnt, ist im Datenschutz einer der zentralen Grundsätze die Datensparsamkeit (3a BDSG), der besagt, dass nur so wenig Daten wie möglich zu erheben, verarbeiten und zu nutzen sind. Dies würde bedeuten, dass nur die Führerscheine von den Mitarbeitern zu kontrollieren und kopieren sind, die auch den Dienstwagen des Unternehmens nutzen. Allerdings kann es unter Umständen praktikabler sein, grundsätzlich von allen Mitarbeitern die Führerscheine zu kontrollieren umso eine Vergabe von Dienstwagen auch spontan durchführen zu können ohne jedes Mal im Einzelfall eine Kontrolle durchführen zu müssen.
Wir empfehlen immer neben der Kontrolle an sich, dass Arbeitnehmer eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, nach der der Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Die Verpflichtungserklärung ist von Sicht des Unternehmens aus zu sehen. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Kontrolle ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG – „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Demnach macht sich der Halter, d.h. das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass die Mitarbeiter Fahrzeuge ohne erforderliche bzw. gültige Erlaubnis führen. Reine Fahrlässigkeit seitens des Halters reicht hierfür aus. Das Unternehmen würde nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Von: Dr. Datenschutz
Wie bereits in dem Artikel ausgeführt, ist eine Kontrolle unter gewissen Umständen zulässig und auch sinnvoll. Insofern möchte ich nochmals auf den Artikel verweisen.
Hinsichtlich ihrer Frage bzgl. des Aufbringens eines Aufklebers auf dem Führerschein, bitte ich Sie Verständnis dafür zu haben, dass wir auf diesem Portal keine Rechtsberatung vornehmen können. Eines sei jedoch gesagt: Zur Bewertung der Zulässigkeit des Aufbringens eines Aufklebers mit Strichcode auf dem Führerschein muss leider auf den üblichen juristischen Satz „es kommt darauf an“ verwiesen werden. Ein ausdrückliches Verbot gibt es grundsätzlich nicht. Der Bundesverkehrsminister hat jedoch im Rahmen des Projekts „car2go“, bei dem ein “Siegel“ auf den Führerschein geklebt werden kann ausgeführt, dass dem Aufbringen eines Aufklebers keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstünden, so lange durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandslos wieder entfernen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei die Größe des Führerscheins. Je weniger Platz ein Aufkleber benötigt desto besser. Dies stellt sich jedoch auf Grund der Kreditkartenform etwas schwer da, da der Platz sehr begrenzt ist.
Von: René
Sehr geehrter Herr Dr. Datenschutz,
vielen Dank für die Anwort. Die Aufbewahrungspflicht bzgl. des Führerscheins hatte sich mir schon erschlossen, z. B. neuer Führerschein o. Mitarbeiter verlässt das Unternehmen. Aber mir ging es primär um die Aufbewahrungsdauer des Kontrollnachweises. Also dem Nachweis, dass ich den Besitz des Führerscheins regelmäßig überprüft habe. Wir prüfen alle 6 Monate. Den Kontrollnachweis erst zu vernichten, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt würde ich als zulang ansehen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten.
Von: Dr. Datenschutz
Leider kann ich Ihnen keine pauschale Antwort geben. Es gilt grundsätzlich der Zweckbindungsgrundsatz. Demnach sind Daten zu löschen, wenn der Zweck erreicht wurde und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Ob der Zweck erreicht wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Aufbewahrung von Kontrollnachweisen ist ebenso wie die Verpflichtungserklärung von Sicht des Unternehmens aus zu sehen. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Kontrolle ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG – „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Demnach macht sich der Halter, d.h. das Unternehmen bzw. dessen gesetzliche Vertreter strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass die Mitarbeiter Fahrzeuge ohne erforderliche bzw. gültige Erlaubnis führen. Reine Fahrlässigkeit seitens des Halters reicht hierfür aus. Das Unternehmen würde nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Von: Skeptiker
Darf der AN dem AG die Anfertigung einer Kopie des Führerscheins verweigern?
Die Kontrolle, ob ein gültiger FS vorhanden ist, lässt sich ja auch ohne eine Kopie durchführen.
Von: Dr. Datenschutz
Es gibt beim Führerschein kein Kopierverbot wie beim Personalausweis. Der Arbeitgeber haftet als Halter bei fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers/Mitarbeiters nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG. Deshalb muss der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen, ob die Mitarbeiter mit Dienstwagen einen gültigen Führerschein besitzen. Um die regelmäßige Prüfung zu dokumentieren, sind Kopien des Führerscheins ein geeignetes und zulässiges Mittel. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er Prüfung und Dokumentation auf einem bestimmten Weg durchführt.